Der Archivrat

Das Archivgesetz vom 17. August 2018 sieht gemäß Artikel 22 die Einsetzung eines Archivrates vor. Dieses Gesetz wurde durch den Großherzoglichen Beschluss vom 9. Oktober 2019 umgesetzt, welcher die Funktionsweise des Archivrats festlegt.

Der Gesetzgeber geht mittels der Schaffung dieses Rats dem Versuch nach, Archivbildner, Archivnutzer und Stellvertreter der Zivilgesellschaft an die Ausrichtung der Archivpolitik heranzuführen – eine Vorgehensweise, der bereits seit Längerem auf internationalem Niveau nachgegangen wird. Die Mitglieder des Archivrates wurden durch die Großherzogliche Verordnung vom 21. Juin 2023 benannt. 

Die Aufgaben des Archivrats sind in Artikel 22 des Archivgesetzes festgelegt und haben einen beratenden Charakter in Bezug auf Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit dem Archivwesen stehen, und die dem Rat von Seiten des Ministers, in dessen Ressort das Nationalarchiv fällt, zugewiesen wurden. Der Rat kann auch Stellungnahmen abgeben und dem Minister Vorschläge unterbreiten. Auch kann der Rat eine aktive Rolle übernehmen und als Gremium mit einer beratenden und wegweisenden Funktion agieren. Was die verschiedenen, in Bezug auf die Archivierung relevanten Bereiche betrifft, so kann der Rat auf die Expertise von Personen zurückgreifen, die nicht dem Rat angehören, jedoch aber über fachliche Kompetenzen verfügen.

Da der Rat die verschiedenen Archivakteure zusammenbringt, soll er eine wichtige Rolle in der nationalen Archivpolitik spielen und die Aufgabenbereiche des Nationalarchivs – die maßgebende Institution in Sachen Archivwesen im Großherzogtum Luxemburg – fördern.

Jahresberichte

Jahresbericht des Archivrats für das Jahr 2020

Jahresbericht des Archivrats für das Jahr 2021

Jahresbericht des Archivrats für das Jahr 2022

Jahresbericht des Archivrats für das Jahr 2023

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